Das Handelsgeschäft (die juristische Rechtspersönlichkeit) ist die Person, die die Adresse / den Wohnsitz außer der Slowakischen Republik hat.

Das Handelsgesetzbuch definiert das Unternehmen der ausländischen Person in dem Gebiet der Slowakischen Republik als Betreibung der Unternehmenstätigkeit dieser Person, soweit diese Tätigkeit erfüllt die Zeichen des Unternehmens mittels ihrer Firma oder der organisatorischen Einheit des Unternehmens.

Die Berechtigung für das Unternehmen auf unserem Gebiet entsteht der ausländischen Person erst am Tage des Aktenvermerks (Vermerk des Unternehmens, bzw. der organisatorischen Einheit) ins Handelsregister.

Die beliebte Form des Unternehmens der ausländischen Person ist auch die Einrichtung der organisatorischen Einheit, die ins Handelsregister eingetragen werden soll. Dies soll aufgrund der Entscheidung der Muttergesellschaft, die entscheidet über die Einrichtung, über den Unternehmensgegenstand, sie nennt den Leiter der organisatorischen Einheit und den Umfang der Handlung des Leiters der organisatorischen Einheit.

Für die organisatorische Einheit handelt der Leiter dieser Einheit, der im Namen des Unternehmers  alle Rechtsakte betreffend der organisatorischen Einheit berechtig durchzuführen ist.  Für die Eintragung des Leiters der organisatorischen Einheit ins Handelsregister verlangt man die Aufenthaltserlaubnis auf dem Gebiet der Slowakischen Republik bzw. in einem Mitgliedsstaat der EU. Dies gilt nicht für die Bürger der EU und für die Mietgliedstaaten von OECD.

Ins Handelsregister sind den Geschäftsnamen, Sitz und rechtliche Form der ausländischen Person und Bezeichnung des Unternehmens, Handelstätigkeit, Angaben über das Statutarorgan und den Leiter der organisatorischen Einheit  eingetragen. Es ist notwendig auch den Strafregisterauszug der Personen, die im Namen der organisatorischen Einheit zu handeln berechtig sind, vorzulegen.

Angesichts dessen, dass die organisatorische Einheit keine selbstständige rechtliche Subjektivität hat, zwecks Handlung und Vertretung zu einzelnen Verwaltungsbehörden ist notwendig die Vollmacht von der Muttergesellschaft.

Unternehmenstätigkeit der ausländischen Person in der Slowakei und Einrichtung der organisatorischen Einheit des Handelsgeschäfts in der Slowakei

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